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Reiseveranstalter: Beispiel-Lösung um Abmahnung zu verhindern

Der Artikel zur Abmahnwelle hat auch bei uns eine kleine Welle verursacht. Viele Geschäftsführer äußerten sich zu diesem Thema. In der Zwischenzeit hat der Reiseveranstalterverband asr reagiert und eine Stellungnahme veröffentlicht. Wir waren nicht untätig, haben uns weiter mit dem Sachverhalt beschäftigt und schließlich einen komfortablen Lösungsansatz für Ihre Webseite programmiert.

Ansatz ist, dass der von der Wettbewerbszentrale geforderte Text sich wahrscheinlich nicht gerade buchungsfreundlich auswirkt. Nach einem Kompromiss zwischen der Wettbewerbszentrale und einem Reiseveranstalter kann unterhalb der Mindestteilnehmerzahl ein sogenannter “sprechender Link” gesetzt werden. Der Text kann so etwas beinhalten, wie “Hinweise zur Mindestteilnehmerzahl”. Berührt man als Internetnutzer die Worte, so muss ein Text ohne zu klicken erscheinen. Darin muss dann die Verfahrensweise bei Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahlen erläutert werden.

Das ist Ihnen zu kompliziert? Macht nichts. Wir haben für Sie eine Beispiel programmiert (Link klicken und mit der Maus über die Worte Hinweis zur Mindestteilnehmerzahl fahren):  Beispiel-Lösung Hinweise zu Mindestteilnehmerzahl mit onmouseover

Wer diese Lösung auf seiner Webseite verwenden möchte, kann den folgenden html-Code einfach auf seiner Seite einbauen oder einbauen lassen. Bei Änderung des Textes achten Sie bitte darauf, dass keine Punkte verwendet werden.

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<p id=”Test” onmouseover=”this.innerHTML=’Der Reiseveranstalter kann von der Reise bis zum einundzwanzigsten Tag vor Reisebeginn zurücktreten, wenn die in der Reiseausschreibung konkret angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird – Sie werden im Falle des Absage unverzüglich informiert – Den eingezahlten Reisepreis erstattet Ihnen der Veranstalter selbstverständlich unverzüglich zurück – Bitte beachten Sie dazu auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen'” onmouseout=”this.innerHTML=’Hinweis zur Mindestteilnehmerzahl'”>Hinweis zur Mindestteilnehmerzahl</p>
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Nachtrag 11. März 2010: Mittlerweile hat das Landgericht Ravensburg in einem uns vorliegenden Urteil (8 0 92/09 KfH 2) bestätigt, dass ein Hinweis zu der Angabe der Folge der Nicht-Erreichung der Mindestteilnehmerzahl in den AGB nicht ausreicht. Es bedarf eines entsprechenden Vermerks auch direkt bei der Reisebeschreibung – auch im Katalog.

Für die tatkräftige Unterstützung bei der Informationsaufbereitung für diesen Artikel möchten wir uns bei Manuel Federau von Miller Reisen und Jörg Ehrlich von Diamir bedanken.

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