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Reiserecht: Reisegutscheine müssen länger als ein Jahr einlösbar bleiben.

Diese Woche lesen Sie eine Stellungnahme unserer Fachanwältin für Reiserecht Frau Smettan-Öztürk zu den Folgen eines Gerichtsentscheides. Demnach müssen Geschenkgutscheine für Flugreisen länger als ein Jahr einlösbar bleiben:

“Eine Klausel, wonach ein Fluggutschein innerhalb von sechs Monaten nach Ausstellung eingelöst und die Reise innerhalb von 12 Monaten angetreten werden muss, ist unwirksam.

Eine beklagte Fluggesellschaft vertrieb unter anderem Geschenkgutscheine, mit denen der Begünstige (Empfänger des Gutscheins) Leistungen der Veranstalterin in Anspruch nehmen kann. In den Geschäftsbedingungen (AGB) hieß es unter der Rubrik Gutscheine: „Flugbuchungen müssen innerhalb von 6 Monaten (186 Tagen) nach Ausstellung des Gutscheins in Anspruch genommen, ansonsten ist der Gutschein ungültig.“

Für diese Klausel wurde die Fluggesellschaft abgemahnt. Das Gericht hat sich der Auffassung der Klägerin angeschlossen und erachtet eine solche  Gültigkeitsbeschränkung auf sechs Monate für unwirksam. Eine solche Klausel benachteilige den Kunden unangemessen.

Das bürgerliche Recht kennt zwar das geregelte Rechtsinstitut der Verjährung, diese beträgt aber ohnehin seit der Schuldrechtsreform nur noch drei Jahre (früher 30 Jahre). Damit haben sich die Anforderungen an die Rechtfertigung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die eine kürzere als die gesetzliche Verjährungsfrist zur Anspruchsdurchsetzung statuieren, erhöht.

Das Gericht hat insbesondere gerügt, dass der Empfänger des Gutscheins die Leistung nicht unvorbereitet in Anspruch nehmen kann, sondern seinerseits zunächst eine gewisse Vorbereitung, Planung erbringen muss. Die Gefahr, dass die zu Gunsten des Empfängers des Gutscheins zu erbringende Leistung letztlich nicht binnen 186 Tagen erbracht wird, liege damit auf der Hand (LG Berlin, Urt. v. 5.8.2009, Az: 4 O 532/08 in RRa 3/2010).”

Fazit: Reiseveranstalter sollten also bei der Ausgabe von Gutscheinen darauf achten, dass dessen Gültigkeit nicht kürzer als die gesetzliche Verjährungsfrist gemäß BGB, also 3 Jahre, ist.

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