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Hinweis auf Insolvenzversicherung gesetzeswidrig!

Vielleicht noch gerade rechtzeitig vor Druckfreigabe der Sommerkataloge haben wir folgenden Hinweis erhalten:

Reiseveranstalter, die in ihren Reisebestandteilen gesetzliche Selbstverständlichkeiten auflisten, werden aktuell von der Verbraucherzentrale Berlin abgemahnt. Vor allem sollen Reiseveranstalter betroffen sein, die den Reisepreis-Sicherungschein in den eingeschlossenen Leistungen ihrer Reiseprogramme mit ausschreiben. Das zumindest meldet der in Leipzig ansässige Rechtsanwalt Deutschbein. “Die Verbraucherzentrale fordert zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärungen auf”, so Deutschbein.

“Die Ausgabe des Sicherungsscheins ist gesetzlich vorgeschrieben und somit keine gesonderte Leistung. Die gesetzlichen Regelungen der §§ 5,3 II i.V. mit Nr. 10 Anhang zu § 3 III UWG besagen, dass die Werbung mit Selbstverständlichkeiten, wenn gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaften hervorgehoben werden, so dass ein nicht unbeträchtlicher Teil des betreffenden Verkehrskreises einen unrichtigen Eindruck hat, irreführend und daher nicht erlaubt ist.

Weder in der Werbung noch in Katalogen, Flyern, im Internetauftritt und in individuellen Angebotsübersendungen darf darauf hingewiesen werden, dass die Insolvenzversicherung oder ein Reisepreissicherungsschein im Preis enthalten ist” erläutert Deutschbein.

Für den Fall, dass der nächste Sommer-Katalog noch nicht im Druck sein sollte, empfiehlt das Aktiv-Reise.Netz, die Prüfung der Reisebestandteile und ggf. die Entfernung entsprechender Hinweise.

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